Elternbeirat
Liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,
der Elternbeirat bringt Eltern und Kita zusammen. Die Aufgaben und Rechte des Elternbeirats sind gesetzlich geregelt. Der Elternrat ist Ansprechpartner für alle Eltern der Einrichtung, aber auch für das Personal und den Träger der Kindertageseinrichtung.
Er nimmt Wünsche, Anregungen und Vorschläge der Eltern entgegen, prüft sie und bringt diese gegenüber der Kita-Leitung und Träger ein. So wird die Elternvertretung zum “Sprachrohr“ der gesamten Elternschaft.
Der Elternvertretung werden keine echten Entscheidungskompetenzen zugesprochen, da diese als unvereinbar mit der pädagogischen Eigenverantwortung der Fachkräfte und dem Entscheidungsrecht der Träger gelten. So hat der Elternbeirat nur ein Informations-, Anhörungs- und Beratungsrecht.
Die Elternvertreter/innen werden in der Regel zu Beginn des Kita-Jahres nach landesspezifischen Vorgaben für die Dauer von einem Kita-Jahr gewählt.
Gesetzliche Regelung:
§3 Elternbeirat
(1) Der Elternbeirat besteht aus mindestens zwei gewählten Mitgliedern und setzt sich nach Maßgabe des § 2 Absatz 4 zusammen. Er tritt mindestens dreimal jährlich zusammen.
(2) Der Elternbeirat vertritt die Interessen der Elternschaft gegenüber dem Träger und der Leitung der Einrichtung. Dabei hat er auch die besonderen Interessen von Kindern mit Behinderung in der Einrichtung und deren Eltern angemessen zu berücksichtigen. Der Elternbeirat ist vom Träger und der Leitung der Einrichtung rechtzeitig und umfassend über wesentliche Entscheidungen in Bezug auf die Einrichtung zu informieren und insbesondere vor Entscheidungen über das pädagogische Konzept der Einrichtung, über die personelle Besetzung, die räumliche und sächliche Ausstattung, die Hausordnung und die Öffnungszeiten sowie die Aufnahmekriterien anzuhören. Gestaltungshinweise hat der Träger angemessen zu berücksichtigen. Entscheidungen, die die Eltern in finanzieller Hinsicht berühren, bedürfen der Zustimmung durch den Elternbeirat. Hierzu zählen vor allem die Planung und Gestaltung von Veranstaltungen für Kinder und Eltern sowie die Verpflegung in der Einrichtung. Alle Personalangelegenheiten sind – unter Beachtung der Kirchlichen Datenschutzordnung (KDO) in ihrer jeweils geltenden Fassung –vertraulich.
(3) Der Elternbeirat kann Vertreterinnen/Vertreter des Trägers, des pädagogischen Personals oder andere Fachleute zu seinen Beratungen einladen.
(4) Der Elternbeirat kann aus seiner Mitte einen Sprecher wählen, der auch zu den Sitzungen einlädt. Er ist zur Einladung verpflichtet, wenn mindestens ein Mitglied des Elternbeirates dies unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.
Wenn kein Sprecher gewählt ist, steht jedem Mitglied das Recht der Einladung zu.
(5) Die Mitgliedschaft im Elternbeirat endet, wenn das Kind des Erziehungsberechtigten die Einrichtung nicht mehr besucht. In diesem Fall oder wenn ein Mitglied des Elternbeirates vor Ablauf der Wahlzeit aus anderen Gründen ausscheidet, seine Aufgaben nicht mehr wahrnimmt oder an der Wahrnehmung seiner Aufgaben gehindert ist, tritt an seine Stelle das gewählte Ersatzmitglied.
(6) Die Wahlzeit des Elternbeirates endet mit der Wahl des neuen Elternbeirates. Er übt seine Tätigkeit aber bis zum Zusammentreten des neu gewählten Elternbeirates aus
(Quelle: Für Ihr Kind – die Katholische Kindertageseinrichtung)
Kontakt zum Elternbeirat der Kindertageseinrichtung St. Ludgerus: elternrat-st-ludgerus@gmx.de